Geoblocking-Verordnung: Änderungen für Online-Händler

Ab dem 03.12.2018 wird die neue Geoblocking-Verordnung der EU vollumfänglich angewendet. Was dies für Online-Händler bedeutet und welche Neuerungen für Websitebetrieber auf uns zukommen, erfährst Du hier in diesem Artikel.

Was ist die Geoblocking-Verordnung?

Die Verordnung (EU) 2018/302 trat bereits am 23.03.2018 in Kraft und soll Diskriminierung aufgrund von Staatsangehörigkeit beim Online-Handel verhindern. Ab dem 03.12.2018 wird diese Verordnung nun angewendet. Das bedeutet, dass sich ab Dezember jeder Websitebetreiber daran halten muss. Die so genannte Geoblocking-Verordnung betrifft allerdings hauptsächlich nur Online-Händler und -Anbieter.

Was ändert sich für Online-Händler?

Die Geoblocking-Verordnung schreibt vor, dass Shopbetrieber eine Möglichkeit für Kunden anbieten müssen, auch auf der nicht-länderspezifischen Website Einkäufe zu tätigen. Es dürfen keine direkten Weiterleitungen mehr durchgeführt werden, sondern nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers. Es gibt allerdings Ausnahmen z. B. für Produkte, für die in bestimmten Ländern Vertriebsverbote existieren. Ausnahmen müssen allerdings klar und deutlich erklärt werden.

Die Möglichkeit von jedem Land aus eine Bestellung zu tätigen schließt nicht den weltweiten Versand ein. Denn, die Geoblocking-Verordnung schreibt keine Lieferpflicht vor. Es müssen lediglich die selben Lieferbedingungen für alle gelten. Bedeutet, dass ein Shopbetrieber, der nur den Versand in Deutschland anbietet, zwar auch Bestellungen aus Frankreich annehmen muss, allerdings keinen Versand ins Ausland. Der französische Kunde kann allerdings auch an eine deutsche Adresse liefern lassen.

In der neuen Geoblocking-Verordnung wird zudem vorgeschrieben, dass es keine unterschiedliche Behandlung von Kunden in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aufgrund von Staatsangehörigkeit oder Wohnsitz geben darf. Ausgenommen hiervon sind besondere länderspezifische Kennzeichnungspflichten oder branchenspezifische Anforderungen. Auch unterschiedliche Bruttopreise aufgrund anderer MwSt.-Sätze sind erlaubt, solange keine unterschiedlichen Zahlungsbedingungen aufgrund der Herkunft des Kunden bestehen. Eine unterschiedliche Behandlung ist also nach wie vor möglich, solange sie in nicht diskriminierender Weise erfolgt.

Wenn du einen Onlineshop betriebst, solltest du ab Dezember diese Punkte beachten.

 

Bildquelle(n): Slava Bowman / Unsplash

Nils Wessel

In der IT aufgewachsen; im Marketing zuhause. Zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Unternehmergeist und kreativer Content Creator.

Ein Gedanke zu „Geoblocking-Verordnung: Änderungen für Online-Händler

  • 15. Januar 2019 um 07:12
    Permalink

    Kleine Anmerkung, da die Frage online häufiger aufgetreten ist:
    Wenn ein Besucher die englische Sprachversion deiner Website anwählt, ist es durchaus legitim auf die entsprechende Länderversion des Besuchers hinzuweisen und zu verlinken. Die Auswahl-Entscheidung kann zum Beispiel per Cookie gespeichert werden (solange datenschutzrechtlich darauf hingewiesen wird).

    Antwort

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