Sind Drohnenaufnahmen verboten?

Makler aufgepasst! Wer auf der Suche nach einem neuen Eigenheim oder einer neuen Wohnung ist, hat auf Immobilienportalen sicherlich bereits Drohnenbilder mancher Immobilie gesehen. Die Drohnenaufnahmen sind häufig sehr aufschlussreich und vermitteln einen guten Überblick über die inserierte Immobilie. Drohnen sind mittlerweile absolut erschwinglich und auch Content Creator und Influencer nutzen heutzutage Drohnen für imposante Bildaufnahmen. Doch ist die Erstellung solcher Drohnenaufnahmen gesetzlich und datenschutzrechtlich erlaubt oder verboten?

Die Nutzung von Drohnen nach der Drohnenverordnung

Bereits seit April 2017 gilt in Deutschland die neue Drohnen-Verordnung. Diese betrifft nicht nur gewerbliche Nutzer, wie Immobilienmakler oder Influencer, sondern auch private Drohnen-Nutzer. Die Verordnung regelt klar, was bei der Nutzung von Drohnen zu beachten ist. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) hat dazu eine passende Infografik herausgebracht.

Die neue Drohnen-Verordnung (BMVI)
Quelle: Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastuktur

Rechtliche Vorgaben zur Drohnen-Nutzung

Die wichtigsten Regulierungen für Drohnenbesitzer sind: eine Kennzeichnungspflicht, ein Kenntnisnachweis und eine Erlaubnispflicht. Zusätzlich muss man beim Drohnenbetrieb Flugverbotszonen beachten. Die Vorgaben sind abhängig von verschiedenen Faktoren. Unter anderem sind das Gewicht der Drohne und die Flughöhe entscheidend. Generell dürfen Drohnen ohne eine besondere Erlaubnis nur in Sichtweite geflogen werden.

Kennzeichnungspflicht

Ausschließlich gewerblich genutzte Drohnen mit einer Startmasse von mehr als 250 Gramm müssen gekennzeichnet werden. Vergleichbar mit einem Nummernschild beim Auto, müssen Name und Anschrift durch eine sichtbare Plakette angebracht werden. Die Kennzeichnung muss dauerhaft und feuerfest beschriftet und fest mit der Drohne verbunden sein.

Kenntnisnachweis

Bei einer Startmasse von mehr als 2 Kilogramm wird zusätzlich ein Kenntnisnachweis erfordert. Dieser wird auch benötigt, wenn die Drohne über 100 Meter Flughöhe genutzt wird.

Inhalte des Kenntnisnachweises sind die Anwendung und Navigation von unbemannten Fluggeräten, die einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und die örtliche Luftraumordnung. Der Kenntnisnachweis ist stets mitzuführen und auf Verlangen der Behörden vorzuzeigen. Das Luftfahrt-Bundesamt (LFB) führt auf ihrer Internetseite eine Liste anerkannter Vergabestellen *externer Link*.

Erlaubnispflicht

Wenn die Drohne oberhalb von 100 Meter Flughöhe genutzt wird, wird zusätzlich zum Kenntnisnachweis noch eine Aufstiegserlaubnis benötigt. Auch wenn die Drohne eine Startmasse von mindestens 5 Kilogramm hat, ist eine Erlaubnis erforderlich.

Betriebsverbot und Flugverbotszonen

Eine Nutzung außerhalb der Sichtweite des Steuernden oder oberhalb von 100 Metern ist, wie bereits erwähnt, ohne besondere Erlaubnis nicht erlaubt. Gefahrenstoffe dürfen auch nicht mit Drohnen transportiert werden.

Zusätzlich sind eine Reihe von Flugverbotszonen definiert, in denen keine Drohnen gestartet oder geflogen werden dürfen. Zu den Flugverbotszonen zählen unter anderem Gebiete rund um Einsatzorte von Behörden, Menschenansammlungen, Justizvollzugsanstalten, Industrieanlagen, Bundesfernstraßen, Krankenhäuser, Flugplätze, Naturschutzgebiete und Wohngrundstücke. Nähere Informationen findest du auf der Themenseite des BMVI *externer Link*.

Besonderheiten bei Aufnahmen von Immobilien

Beim Ablichten von Immobilien sind einige Dinge zu beachten. Grundsätzlich dürfen im Rahmen der Panoramafreiheit von der Straße aus Außenaufnahmen von Gebäuden angefertigt werden. Dies schließt allerdings die Nutzung von Hilfsmitteln aus. Dazu zählen auch Drohnen.

Allgemein bedarf es einer Zustimmung der Eigentümer, bevor Aufnahmen von Immobilien erstellt werden. Diese sollte im Idealfall schriftlich mit der Auftragserteilung festgehalten werden. Ist ein Gebäude aufgrund von besonderen architektonischen Merkmalen urheberrechtlich geschützt, so muss vorab zusätzlich eine Zustimmung des Architekten eingeholt werden.

Ist der Eigentümer nicht der Mieter, müssen zudem die Zustimmungen der Mieter eingeholt werden. Alternativ kann bei großen Objekten mit mehreren Parteien durch einen gut sichtbaren Aushang detailliert auf die Aufnahmen und den Zeitpunkt der Aufnahmen hingewiesen werden. Wichtig ist dabei, dass die Persönlichkeitsrechte der Mieter nicht verletzt werden. Wird bei einem Dreh zusätzlich das Nachbargrundstück überflogen oder aufgenommen, so ist auch eine Zustimmung des Nachbarns erforderlich. Es gelten die gleichen Persönlichkeitsrechte, wie bei den Mietern der Immobilie. Diese sind unabhängig davon, ob die Aufnahmen später veröffentlicht oder abgebildete Personen nachträglich zensiert oder unkenntlich gemacht werden.

Was ist datenschutzrechtlich zu beachten?

Seit Mai 2018 gilt europaweit die DSGVO. Diese brachte neue Vorgaben zum Datenschutz mit sich. Was ist nun nach der DSGVO bei Drohnenaufnahmen zu beachten?

Werden Personen auf den Bildern aufgenommen, besteht eine datenschutzrechtliche Relevanz. Es handelt sich bei Personenaufnahmen schließlich um personenbezogene Daten, die in einem gewerblichen Dateisystem gespeichert und verarbeitet werden. Dort greift also die DSGVO.

Demnach müssen die betroffenen Personen nachweisbar und umfangreich nach Art. 13 DSGVO informiert werden. Dazu zählen unter anderem die Kontaktdaten des Verantwortlichen, Zweck und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, Empfänger der Daten, Dauer der Speicherung und eine Aufklärung über die Rechte der Betroffenen. Dies kann bei Mehrfamilienhäusern direkt innerhalb des Aushangs, welcher zusätzlich vorab per Post an die Mieter zugestellt wird, geschehen. Dort kann bereits darauf hingewiesen werden, dass es während der Aufnahmen – sollte man sich innerhalb des Aufnahmebereichs aufhalten – zu der Verarbeitung personenbezogener Daten kommen kann.

Die Rechtmäßigkeit stellt im Fall von Drohnenaufnahmen meist eine Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO dar. Eine denkbare Ausnahme wäre noch die Rechtmäßigkeit zur Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Dabei gilt es zu beachten, in wie weit eine Verarbeitung erforderlich und auch vermeidbar ist.

Muss eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden, ist zu beachten, dass die Einwilligung jederzeit widerrufen werden kann. Insbesondere, wenn die Aufnahmen später auch veröffentlicht werden, empfehle ich daher eine Verpixelung oder Unkenntlichmachung abgebildeter Personen. Sind die Aufnahmen von Personen vermeidbar, empfehle ich, ganz auf diese zu verzichten.

Was sich allgemein bei der Erstellung von Aufnahmen nach der DSGVO geändert hat und was unter anderem bei Event-Aufnahmen beachtet werden muss, ist detailliert im verlinkten Beitrag beschrieben.

Fazit: Drohnenbilder erlaubt?

Immobilienmakler, Social Influencer und andere gewerbliche Nutzer von Drohnen können aufatmen. Unter Berücksichtigung bestimmter Vorgaben und mit ausreichendem Datenschutz, sind Drohnenaufnahmen als Content für Inserate, Exposees und Portfolios nutzbar. Um Ordnungswidrigkeiten und Bußgelder zu vermeiden, solltest du die Vorgaben des BMVI zwingend vor und bei der Nutzung von Drohnen beachten. Vor dem Start sollten betroffene Personen und Eigentümer über die Drohnenbilder informiert werden und die entsprechenden Zustimmungen eingeholt werden. Werden Personen aufgenommen, müssen diese datenschutzrechtlich informiert werden. Zur Absicherung solltest du die Abbildung von Personen komplett vermeiden oder eine Einwilligung einholen. Da die Panoramafreiheit Hilfsmittel wie Drohnen ausschließt, müssen beim Abbilden von geschützten Inhalten allgemein die Rechte vor einer Veröffentlichung geklärt werden.

Bildquelle(n): Jaromir Kavan / Unsplash

Nils Wessel

In der IT aufgewachsen; im Marketing zuhause. Zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Unternehmergeist und kreativer Content Creator.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.

Diese Website verwendet Cookies. Weitere Informationen.

Die Cookie-Einstellungen auf dieser Website sind auf "Cookies zulassen" eingestellt, um das beste Surferlebnis und die vollständige Funktion dieser Website zu ermöglichen. Du hast die Möglichkeit das Tracking auf dieser Website zu deaktivieren. Mehr Informationen erhältst Du in der Datenschutzerklärung dieser Website.

Schließen