Das Markenrecht zum „Black Friday“

Ende November dieses Jahres ist es erneut soweit: der gerade im E-Commerce beliebte „Black Friday“ steht an. Am 23.11.2018 findet dieser traditionsgemäß nach Thanks Giving statt. Der aus den USA stammende „Feiertag“ bringt jedes Jahr viele stark rabattierte Angebote in die lokalen und virtuellen Schaufenster. Doch Vorsicht ist bei der Nutzung des Wortlautes „Black Friday“ geboten. Denn in Deutschland ist der „Black Friday“ eine eingetragene Marke. Wie es dazu kam, wer der Rechteinhaber ist und was es zu beachten gilt, erläutere ich in diesem Artikel.

Die Eintragung der Wortmarke „Black Friday“

Bereits seit dem 20.12.2013 ist der „Black Friday“ in Deutschland beim Deutschen Marken- und Patentamt (DPMA) im Register eine eingetragene Wortmarke. Markeninhaber ist die chinesische Firma Super Union Holdings Ltd. aus Hongkong, verteten durch die Hogertz LLP Rechtsanwälte in Berlin. Gewönlich auslaufen würde der Markenschutz erst Ende Oktober 2023.

Weitere Wort-Bildmarken mit den Inhalten „Black Friday“ wurden von unterschiedlichen Antragstellern beantragt, aber bisher stets zurückgenommen oder zurückgewiesen. Lediglich die spanische Firma El Corte Inglés und die vom Markeninhaber berechtigte Black Friday GmbH aus Wien halten zusätzliche, in diversen Nizzaklassen eingetragene, Wort-Bildmarken, die den Wortlaut „Black Friday“ enthalten.

Was gilt es beim Markenrecht zu beachten?

Grundsätzlich sind eingetragene Marken geschützt. Das bedeutet, dass der Markenname nicht ohne Genehmigung verwendet werden darf. Darf die Wortmarke dann hier in diesem Artikel gar nicht erst erwähnt werden? Doch! Das hängt damit zusammen, dass geschützte Marken kommerziell ohne Genehmigung nicht genutzt werden dürfen, allerdings darf rein beschreibend über diese berichtet werden. Die Nutzung der Marke in diesem Artikel ist rein deskriptiv und die Marke wird nicht in irgendeiner Weise zu Werbezwecken genutzt.

Journalisten dürfen schließlich auch über die Telekom berichten. Nur mit dem Telekom-Tarif darf niemand ohne Genehmigung werben. Ein weiteres Beispiel ist die Fußball-Weltmeisterschaft. Die FIFA hat sich vor Beginn der Meisterschaft viele Begriffe als Wortmarken schützen lassen. Unter anderem „WM 2018“. Um mit dieser Marke werben zu können, bedarf es einer Erlaubnis der FIFA. Rein beschreibend hingegen darf der Begriff genutzt werden.

Mehr zum Thema Markenrecht und der Nutzung von Marken erscheint im Artikel „Das Nutzungsrecht von Marken – Dürfen Marken-Logos verwenden werden?“.

Die aktuelle Rechtslage zum „Black Friday“

Die Wortmarke steht bereits seit längerer Zeit in der Kritik. Umstritten sind vor allem die Fakten, dass der Begriff „Black Friday“ schon erheblich länger etabliert wurde, schon lange in den USA in heutiger Form existiert und heutzutage zum allgemeinen Sprachgebrauch gehört.

Seit 2016 sind mehrere Löschanträge beim DPMA eingegangen und nun wurde endlich die Löschung der Marke beschlossen. Das DPMA erklärte, dass „Black Friday“ keine ausreichende Unterscheidungskraft hat und die Wortmarke so nie hätte geschützt werden können. Allerdings wurde vom Markeninhaber bereits Widerspruch eingelegt, wodurch sich die Marken-Aufhebung in die Länge zieht. Die Chancen auf die endgültige Löschung der Marke stehen dennoch gut. Endgültig wird über die Löschung voraussichtlich nächstes Jahr vor dem Bundespatentgericht (BPatG) entscheiden.

Noch ist der „Black Friday“ eine eingetragene Wortmarke. Daher sollte man die Nutzung der Wortmarke zu Werbezwecken vorerst vermeiden, um Abmahnungen und Klagen zu vermeiden. Auch wenn die aktuellen Entscheidungen und Beschlüsse des DPMA bei nun folgenden Gerichtsverfahren bearücksichtigt werden, verstößt man bei der Nutzung noch immer gegen aktuell geltendes Markenrecht. Wenn sich das Verfahren allerdings nicht in besonderem Maße in die Länge zieht, sollte bereits ab nächstem Jahr einer uneingeschränkten Nutzung der Worte „Black Friday“ nichts mehr im Wege stehen.

Kleiner Tipp: Alternativ dürfen die „Black Week“-Angebote und der „Black Sale“ frei verwendet werden.

 

Bildquelle(n): rawpixel / Unsplash

Nils Wessel

In der IT aufgewachsen; im Marketing zuhause. Zertifizierter Datenschutzbeauftragter, Unternehmergeist und kreativer Content Creator.

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